BFH - Urteil vom 07.06.2016
VIII R 32/13
Normen:
EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 253, 565
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2859/09

Berücksichtigung nachträglicher Finanzierungsaufwendungen bei rückwirkender Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Einräumung des Gewinnbezugsrechts für die Vergangenheit als Werbungskosten bei den Einkünften aus KapitalvermögenAbzugsfähigkeit der Kosten eines Zinsswaps als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften

BFH, Urteil vom 07.06.2016 - Aktenzeichen VIII R 32/13

DRsp Nr. 2016/14424

Berücksichtigung nachträglicher Finanzierungsaufwendungen bei rückwirkender Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Einräumung des Gewinnbezugsrechts für die Vergangenheit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Abzugsfähigkeit der Kosten eines Zinsswaps als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften

1. Veräußert ein Steuerpflichtiger die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit wirtschaftlicher Wirkung auf den Stichtag des Erwerbs an den Veräußerer zurück und soll diesem für die gesamte Haltedauer des Steuerpflichtigen das Gewinnbezugsrecht zustehen, ist ein Abzug nachträglicher Finanzierungsaufwendungen des Steuerpflichtigen nach Veräußerung der Beteiligung ausgeschlossen. 2. Ein Abzug sog. Swapkosten aus einem Zinssatzswap, die zu den vertraglich vereinbarten Zinsfestschreibungsterminen im Wege eines Differenzausgleichs gezahlt werden, als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG kommt nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2013 4 K 2859/09 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 4. Juni 2009, soweit sie die Einkommensteuer 2003 betrifft, aufgehoben.