BFH - Beschluss vom 05.05.2011
X B 74/10
Normen:
FGO § 124 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2195/08 AO

Berücksichtigung nicht willkürlicher Verstöße gegen Verfahrensvorschriften bei der Geltendmachung einer Besetzungsrüge; Verletzung des Rückwirkungsverbots durch die Zurückbeziehung einer für den Steuerpflichtigen nachteiligen Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Disposition; Umfang des Interpretationsspielraums der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bei unklarem Gesetzeswortlaut

BFH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen X B 74/10

DRsp Nr. 2011/12469

Berücksichtigung nicht willkürlicher Verstöße gegen Verfahrensvorschriften bei der Geltendmachung einer Besetzungsrüge; Verletzung des Rückwirkungsverbots durch die Zurückbeziehung einer für den Steuerpflichtigen nachteiligen Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Disposition; Umfang des Interpretationsspielraums der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bei unklarem Gesetzeswortlaut

1. NV: Ein Ablehnungsantrag ist als Prozesserklärung nur wirksam, wenn er hinreichend klar, eindeutig, vorbehaltlos und unbedingt erhoben wird. Dies ist bei einem Ablehnungsantrag, der nur für den Fall erhoben wird, dass der Senat sich durch die in der Rechtsmittelbegründung enthaltene "Richterschelte" angegriffen fühlt, nicht der Fall. 2. NV: Wenn das FG in einem Billigkeitsverfahren eine einschlägige Verwaltungsanweisung übersieht, liegt darin zwar möglicherweise ein materiell-rechtlicher Fehler, der aber nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Mit dem Übersehen einer einschlägigen Rechtsnorm, das als schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) rechtfertigen kann, ist dies nicht vergleichbar.

Normenkette:

FGO § 124 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 2;

Gründe

I.