LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2020
L 8 R 3896/19
Normen:
SGB VI §§ 63 ff.; SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1-2 und S. 9; FRG § 1 Buchst. a); FRG § 4 Abs. 1 S. 1-2; FRG § 15 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 1 S. 1-2; FRG § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5453/18

Berücksichtigung rumänischer Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem FRGKein Nachweis durch Arbeitsbescheinigungen des rumänischen Arbeitgebers mit der Folge einer 5/6-Bewertung als glaubhaft gemachte Beitragszeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2020 - Aktenzeichen L 8 R 3896/19

DRsp Nr. 2020/8425

Berücksichtigung rumänischer Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem FRG Kein Nachweis durch Arbeitsbescheinigungen des rumänischen Arbeitgebers mit der Folge einer 5/6-Bewertung als glaubhaft gemachte Beitragszeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30.10.2019 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 10.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2019 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI §§ 63 ff.; SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1-2 und S. 9; FRG § 1 Buchst. a); FRG § 4 Abs. 1 S. 1-2; FRG § 15 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 1 S. 1-2; FRG § 22 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente ab 01.11.2019 unter Zugrundelegung höher bewerteter Zeiten einer Beschäftigung in Rumänien (Bewertung von Beitragszeiten zu 6/6 statt zu 5/6) hat.

Der 1954 in R. geborene Kläger siedelte am 15.08.1991 in die Bundesrepublik Deutschland über (nach Blatt 32 der Beklagtenakte/Versichertenakte) und ist im Besitz eines Vertriebenenausweises "A" (Blatt 15/16 der Beklagtenakte/Versichertenakte).

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