LAG Hamm - Urteil vom 26.01.2017
11 Sa 759/16
Normen:
Gesamtsozialplan für die Beschäftigten des Steinkohlebergbaus 2003 § 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3157/15

Berücksichtigung variabler Vergütungsanteile bei der Berechnung der Höhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus aufgrund des Gesamtsozialplans 2003

LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 759/16

DRsp Nr. 2017/16277

Berücksichtigung variabler Vergütungsanteile bei der Berechnung der Höhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus aufgrund des Gesamtsozialplans 2003

Bei der Berechnung der Höhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus aufgrund des Gesamtsozialplans 2003 haben Mehrarbeitsgrundvergütungen außer Betracht zu bleiben. Dies gilt auch für Kontoführungsgebühren, die Bergmannsprämie, wie Treueprämie und den Ausgleich für entgangene Bergmannsprämie, da es sich insoweit um Zusatzleistungen mit besonderer Zweckbestimmung und nicht um Arbeitsentgelt handelt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Herne vom 19.05.2016 - 4 Ca 3157/15 - geringfügig abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 723,80 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jeweils auf einen Betrag von 51,70 € brutto ab dem 03.02.2012, ab dem 03.03.2012, ab dem 03.04.2012, ab dem 03.05.2012, ab dem 03.06.2012, ab dem 03.07.2012, ab dem 03.08.2012, ab dem 03.09.2012, ab dem 03.10.2012, ab dem 03.11.2012, ab dem 03.12.2012, ab dem 03.01.2013, ab dem 03.02.2013 und dem 03.03.2013.