BFH - Urteil vom 14.04.2011
IV R 52/09
Normen:
GewStG § 7; GewStG § 10 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 7g;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 495/05
FG Niedersachsen, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 496/05

Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei Zusammenfall der Zeitpunkte des Beginns der AfA und des Gewerbebetriebs

BFH, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen IV R 52/09

DRsp Nr. 2011/9867

Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei Zusammenfall der Zeitpunkte des Beginns der AfA und des Gewerbebetriebs

Nach den Vorschriften des EStG bemessene AfA für Wirtschaftsgüter ist in voller Höhe bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG zu berücksichtigen, wenn der Zeitpunkt des Beginns der AfA mit dem Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs zusammenfällt.

Normenkette:

GewStG § 7; GewStG § 10 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 7g;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine sog. Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die einen Windpark bestehend aus zwei Windkraftanlagen (WKA) betreibt. An der Klägerin sind neben dem Gründungskommanditisten Z acht weitere Kommanditisten mit Kommanditeinlagen von insgesamt 1 Mio. DM sowie Haftkapital von 1,5 Mio. DM beteiligt.

Die Klägerin übernahm im Dezember 1997 von der Y-AG für 111.956 DM das bereits entwickelte und genehmigte Windparkprojekt "Windpark X". Daneben zahlte sie für die betriebswirtschaftliche und vertragliche Konzeption des Windparks an die Y-AG einen Betrag von 114.842 DM.