FG Hessen - Urteil vom 28.01.2020
4 K 890/17
Normen:
AO § 39 Abs. 2; KStG § 8b Abs. 1;
Fundstellen:
FR 2022, 525

Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens; Anrechnung der auf die Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer; Steuerrechtliche Anerkennung und Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen

FG Hessen, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 4 K 890/17

DRsp Nr. 2021/7798

Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens; Anrechnung der auf die Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer; Steuerrechtliche Anerkennung und Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen

Orientierungssätze: I. 1. Die kurzzeitige Übertragung von Aktien über den Dividendenstichtag im Rahmen von wechselseitigen Wertpapiergeschäften, bei denen bei wirtschaftlicher Betrachtung jede Vertragspartei durch die betragsmäßige Abstimmung der jeweiligen wechselseitigen Erträge - ggf. verbunden mit einem Wertausgleich - genau das erhält, was sie ohne Übertragung der Wertpapiere erhalten hätte, führt nicht zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 AO) an den Aktien. Der Aktienerwerber wird kein Anteilseigner und ist damit nicht zur Anrechnung der Kapitalertragssteuer berechtigt. 2. Wechselseitige Wertpapierübertragungen, die zu einer steuerlichen Umqualifizierung von Zinserträgen in Dividendenerträge führen, um die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG zu erlangen, stellen einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO dar, wenn sich die Höhe der jeweiligen Erträge - unter Außerachtlassung des steuerlichen Vorteils - für die Beteiligten nicht ändert. 3. 4. 5. 6. II. 1. 2. 3. 4. 5. 6.