FG Niedersachsen - Urteil vom 04.04.2012
3 K 330/11
Normen:
EStG § 10a Abs. 1; EStG § 10a Abs. 1a; EStG § 94 Abs. 1 Satz 4; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3a;

Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen und Altersvorsorgezulage als SA bei erst im Dezember 2010 abgegebener Einverständniserklärung

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 3 K 330/11

DRsp Nr. 2012/15909

Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen und Altersvorsorgezulage als SA bei erst im Dezember 2010 abgegebener Einverständniserklärung

Zur Ermittlung der Festsetzungsfrist für die ESt. Für eine Änderung des Steuerbescheides ist § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gesetzliche Grundlage. Die Mitteilung der zentralen Stelle über „eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten SA-Abzug nach § 10a EStG oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG” stellt keinen Grundlagenbescheid i. S. des § 182 Abs. 1 Satz 1 AO dar. Es handelt sich vielmehr um eine bloße behördeninterne Mitteilung. Aus § 10a Abs. 1, 1a EStG 2004 folgt keine zeitliche Beschränkung für die Abgabe der Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten an die Zentrale Stelle (gegen BMF-Schr. v. 11.3.2004, BStBl I 2004, 407). Eine zeitliche Beschränkung - wie sie mit Wirkung durch das Alterseinkünftegesetz eingeführt wurde - wäre angesichts des Zwecks der Einverständniserklärung und der Auswirkung einer verspäteten Abgabe unverhältnismäßig.

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 1; EStG § 10a Abs. 1a; EStG § 94 Abs. 1 Satz 4; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3a;

Tatbestand: