FG München - Urteil vom 09.05.2001
4 K 534/98
Normen:
BewG § 72 Abs. 1 ; BewG § 9 Abs. 1 ; BewG § 9 Abs. 2 ; BewG § 17 Abs. 3 ; BewG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 6

Berücksichtigung von Altlasten bei der Bewertung von unbebauten Grundstücken; Altlasten bei Bewertung von unbebauten Grundstücken.; Einheitswert des Grundvermögens

FG München, Urteil vom 09.05.2001 - Aktenzeichen 4 K 534/98

DRsp Nr. 2002/1096

Berücksichtigung von Altlasten bei der Bewertung von unbebauten Grundstücken; Altlasten bei Bewertung von unbebauten Grundstücken.; Einheitswert des Grundvermögens

Die Belastung eines unbebauten Grundstücks mit Bodenverunreinigungen haben einen erheblichen Einfluss auf den Verkehrswert und sind bei der Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen (entgegen FG Nürnberg vom 18.1.1996 IV 50/94, EFG 1996, 525). Dabei ist der gebotene Abschlag nicht nur in Höhe der zu erwartenden Sanierungskosten zu bemessen. 1. Der Änderungsbescheid vom 17.7.1997 und der Aufhebungsbescheid vom 24.9.1997 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.1.1998 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

BewG § 72 Abs. 1 ; BewG § 9 Abs. 1 ; BewG § 9 Abs. 2 ; BewG § 17 Abs. 3 ; BewG § 6 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob bzw. in welchem Umfang sog. Altlasten bei der Einheitsbewertung zu berücksichtigen sind.