FG Köln - Urteil vom 22.05.2012
15 K 1401/09
Normen:
EStG § 4 Abs 3 Satz 4;

Berücksichtigung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

FG Köln, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 15 K 1401/09

DRsp Nr. 2012/19481

Berücksichtigung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Anschaffungs- oder Herstellungskosten für eine Forderung auf Lieferung und Übereignung von Rundhölzern sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 3 Satz 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen der Klägerin als Verluste aus einem Gewerbebetrieb „Holzhandel”.

Die 1957 geborene Klägerin erzielte in den Streitjahren 2006 und 2007 als Diplom-Psychologin Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus verschiedenen Beteiligungen als Mitunternehmerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Sie schloss am 18.12.2006 einen als „Rundholz-Kaufvertrag” bezeichneten Vertrag mit der A Anlagen GmbH in C (im Folgenden: A). Danach verkauft und liefert A an die Klägerin in eigenen Pflanzungen erzeugtes Rundholz der Holzart Robinie in einer Länge von mindestens 2,50 Meter zu einem Gesamtkaufpreis von 14.397,86 EUR gemäß den folgenden Angaben:

Nummer der Lieferung 1a 1b 1c
Lieferjahr 2014 2020 2026
Holzart Robinie Robinie Robinie
Liefermenge in m³ 352
Baumalter bei Ernte in Jahren 8 14 20
Durchmesser in cm 18 29 42
Anteiliger Kaufpreis in % 7 14 30