BFH - Urteil vom 22.09.2011
III R 73/10
Normen:
EStG § 2 Abs. 2; EStG § 32; 5. VermBG § 2 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 426/2007

Berücksichtigung von Arbeitgeberbeiträgen zu vermögenswirksamen Leistungen bei der Berechnung der Jahreseinkünfte des Kindes im Zusammenhang mit der Prüfung eines Kindergeldanspruchs

BFH, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen III R 73/10

DRsp Nr. 2011/20395

Berücksichtigung von Arbeitgeberbeiträgen zu vermögenswirksamen Leistungen bei der Berechnung der Jahreseinkünfte des Kindes im Zusammenhang mit der Prüfung eines Kindergeldanspruchs

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2; EStG § 32; 5. VermBG § 2 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog fortlaufend Kindergeld für ihre am ... September 1988 geborene Tochter, die sich im gesamten Jahr 2006 in Berufsausbildung befand. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2006 wegen Überschreitung des Grenzbetrages auf. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil die anzurechnenden Einkünfte der im September 2006 volljährig gewordenen Tochter in den Monaten Oktober bis Dezember 2006 über dem anteiligen Grenzbetrag von 1.920 € gelegen hätten. In den vom FG mit 1.999,31 € ermittelten Einkünften waren 120 € vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers enthalten (40 € pro Monat).