FG Rheinland-Pfalz - Gerichtsbescheid vom 07.05.2013
3 K 2361/11
Normen:
FGO § 46 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5;

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Ausbildung zum Flugzeugführer als Werbungskosten

FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 3 K 2361/11

DRsp Nr. 2013/15316

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Ausbildung zum Flugzeugführer als Werbungskosten

Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind nach gesetzlichen Neuregelungen in § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 und § 52 Absätze 23d und 30a EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG nicht als - vorweggenommene - Werbungskosten abzugsfähig.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5;

Tatbestand:

Strittig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Ausbildung zum Flugzeugführer als Werbungskosten.

Der Kläger ist Verkehrsflugzeugführer. Die Ausbildung hierzu hatte der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 absolviert. Die Ausbildung wurde zum 21. August 2006 abgeschlossen (Blatt 79, 87, 91 der Einkommensteuerakte). Bei der Ausbildung handelte es sich um die berufliche Erstausbildung des Klägers (Blatt 183 der Einkommensteuerakte). Am 11. September 2006 wurde dem Kläger die Berufspilotenlizenz erteilt (Blatt 79, 87 der Einkommensteuerakte). Anschließend wurde der Kläger bei der ... Fluggesellschaft zum 1. Offizier ausgebildet und erwarb die Musterzulassung für das Verkehrsflugzeug Boeing 737 (Blatt 79, 92 der Einkommensteuerakte).