FG Nürnberg - Urteil vom 05.12.2014
7 K 1981/12
Normen:
EStG § 3 Nr. 12; EStG § 3 Nr. 26; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Einladung anlässlich der standesamtlichen Trauung einschließlich der Weihnachtspost und einer (zusätzlichen) steuerfreien Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bezirkstagsmitglieds als Gesundheitsreferent

FG Nürnberg, Urteil vom 05.12.2014 - Aktenzeichen 7 K 1981/12

DRsp Nr. 2015/9180

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Einladung anlässlich der standesamtlichen Trauung einschließlich der Weihnachtspost und einer (zusätzlichen) steuerfreien Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bezirkstagsmitglieds als Gesundheitsreferent

Die Kosten für die Einladung von Familienangehörigen und weiterer Gäste anlässlich einer standesamtlichen Trauungen sind der privaten Lebensführung zuzurechnen, auch wenn die Kosten in gewissen Umfang die berufliche und politische Tätigkeit fördern - hier Einführung der Ehefrau in die gesellschaftlichen und politischen Kreise des Ehemannes. Die Steuergerichte können die Finanzbehörden nicht zwingen, Vereinfachungsregelungen, die durch allgemeine Verwaltungsanweisungen angeordnet werden, auch auf einen Fall anzuwenden, der nach deren Auffassung nicht von der Verwaltungsanweisung gedeckt ist. Eine Verwaltungsanweisung, die die pauschalen Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger erschöpfend regelt und hierbei keine zusätzliche Vergütung für die von einem Bezirksrat zusätzlich ausgeübte Tätigkeit als Gesundheitsreferent vorsieht, ist daher für das Gericht bindend.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12; EStG § 3 Nr. 26; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand: