BFH - Urteil vom 16.06.2015
IX R 21/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 257/10

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen IX R 21/14

DRsp Nr. 2015/16864

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. NV: Fallen Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. 2. NV: Die (tatsächlich durchgeführte) Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts (§ 346 Abs. 1 BGB) stellt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Dies gilt erst recht, wenn die Rückabwicklung trotz eines titulierten Anspruchs nicht durchgeführt wird.