BFH - Urteil vom 13.07.2016
VIII R 26/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 255, 7
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2346/11

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Veranstaltung sogenannter Herrenabende als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit

BFH, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen VIII R 26/14

DRsp Nr. 2016/19003

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Veranstaltung sogenannter "Herrenabende" als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit

Betriebsausgaben, die für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden aufgewendet werden, unterliegen als Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" nur dann dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwen-dungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. November 2013 10 K 2346/11 F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Veranstaltung von sog. "Herrenabenden" als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, die eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt.