FG Düsseldorf - Urteil vom 09.09.2022
3 K 2483/20 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Einkommensteuerfestsetzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2022 - Aktenzeichen 3 K 2483/20 E

DRsp Nr. 2022/14150

Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Einkommensteuerfestsetzung

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 28.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2020 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 2.661 € als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind.