FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.06.2013
5 K 1261/12
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 457

Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Fortbildung in Psycho- und Pathophysiognomik

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.06.2013 - Aktenzeichen 5 K 1261/12

DRsp Nr. 2013/16119

Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Fortbildung in „Psycho- und Pathophysiognomik“

Aufwendungen für Fortbildungen in „Psycho- und Pathophysiognomik“ sind vorrangig der privaten Wissensvermittlung und damit der privaten Sphäre der Einkommensverwendung und nicht der einkommensteuerrechtlich relevanten Einkünfteerzielung mit der Folge zuzuordnen, dass sie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kosten für eine Fortbildung in „Psycho- und Pathophysiognomik“ als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.