Streitig ist, ob die Einkünfte der Tochter des Klägers im Streitjahr 1999 über dem Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) lagen.
Die 1979 geborene Tochter des Klägers, ..., befand sich im Jahr 1999 in Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Deutschen Bank ... und erhielt eine Ausbildungsvergütung von insgesamt 20.774,-- DM (Bruttoarbeitslohn, s. Lohnsteuerbescheinigung). Im Rahmen der Angaben zu den Einkünften der Tochter wurden für 1999 folgende Werbungskosten geltend gemacht:
Notebook 750,-- DM
Office Programm 349,-- DM
Drucker 799,-- DM
Monitor/Tastatur 290,-- DM
Fachliteratur 932,-- DM
Fachliteratur 215,30 DM
Französischkurs 67,20
Aktentasche 189,-- DM
Fahrtkosten 4.860,88 DM
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