BFH - Urteil vom 21.10.2008
X R 15/08
Normen:
EStG § 10 Abs. 1; GG Art. 7 Abs. 4; EGV Art. 18; EGV Art. 49;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 7404/01

Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Privatschulbesuch sowie von Aufwendungen für eine stationäre Kinderkur wegen Übergewichts und gestörten Essverhalten als Sonderausgabe

BFH, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen X R 15/08

DRsp Nr. 2009/4191

Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Privatschulbesuch sowie von Aufwendungen für eine stationäre Kinderkur wegen Übergewichts und gestörten Essverhalten als Sonderausgabe

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1; GG Art. 7 Abs. 4; EGV Art. 18; EGV Art. 49;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, in welcher Höhe die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abziehen können.

Die Kläger haben drei gemeinsame Kinder. Die Kläger machten außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 43 426,78 DM für 1998 und 64 549,79 DM für 1999 geltend. Hierbei handelte es sich um Aufwendungen für den Privatschulbesuch ihrer drei Kinder sowie um Aufwendungen für eine stationäre Kinderkur wegen Übergewichts und gestörten Essverhaltens. Zur Verhinderung somatisierter Konflikte war nach Auffassung der Kläger eine die Hochbegabung der Kinder beachtende schulische Förderung notwendig. Von den geltend gemachten Kosten entfielen 1998 33 867,79 DM und 1999 27 415,62 DM auf den Besuch der C-Schule in Schottland durch die beiden Töchter. Das hierin enthaltene Schulgeld, das nicht auf Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung entfiel, wurde von den Klägern nicht nachgewiesen, beläuft sich aber --nach der Auffassung des Finanzgerichts (FG)-- pro Jahr auf mindestens 10 000 DM.