BFH - Urteil vom 18.06.2009
VI R 31/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1797
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 570/06

Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Weiterbildungsstudiengang als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Aufwendungen für das Studium als Kosten der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; Unterscheidung zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Kosten einer Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf und den als Sonderausgaben begrenzt abziehbaren Kosten einer Ausbildung zu einem künftigen Beruf

BFH, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen VI R 31/07

DRsp Nr. 2009/22419

Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Weiterbildungsstudiengang als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Aufwendungen für das Studium als Kosten der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; Unterscheidung zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Kosten einer Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf und den als Sonderausgaben begrenzt abziehbaren Kosten einer Ausbildung zu einem künftigen Beruf

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der ... geborene Kläger erzielte im Streitjahr (2004) u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als kaufmännischer Angestellter.