BFH - Urteil vom 09.10.2013
IX R 25/12
Normen:
EStG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2440/11

Berücksichtigung von Aufwendungen im Verständigungsverfahren zwischen Deutschland und den USA als Veräußerungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 EStG

BFH, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen IX R 25/12

DRsp Nr. 2013/24876

Berücksichtigung von Aufwendungen im Verständigungsverfahren zwischen Deutschland und den USA als Veräußerungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 EStG

Aufwendungen eines in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren zwischen Deutschland und den USA wegen des Besteuerungsrechts hinsichtlich eines Gewinns aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung stellen keine Veräußerungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 2000 in den USA ansässig und mit seinen Einkünften in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) beschränkt steuerpflichtig. Er veräußerte im Streitjahr Anteile an einer GmbH mit 3.960.000 DM Gewinn.

Der Kläger legte gegen den daraufhin erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 27. August 2003 Einspruch ein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Veräußerungsgewinn auch in den USA versteuert wurde und insoweit eine Doppelbesteuerung vorliege. Er beantragte ein Verständigungsverfahren mit den USA und das Ruhen des Einspruchsverfahrens.