BFH - Urteil vom 22.03.2022
IV R 13/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1838
BB 2023, 43
BFH/NV 2022, 948
DStRE 2022, 1025
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 173/14

Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine SendelizenzHöhe eines laufenden Gesamthandsgewinns und Feststellung eines SonderbetriebsgewinnsKeine wirtschaftliche Übertragbarkeit einer Sendelizenz

BFH, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen IV R 13/18

DRsp Nr. 2022/10952

Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Sendelizenz Höhe eines laufenden Gesamthandsgewinns und Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns Keine wirtschaftliche Übertragbarkeit einer Sendelizenz

Die medienrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen schließen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der "Sendelizenz" aus.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 03.05.2017 – 4 K 173/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

A.

Streitig ist, inwieweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Sendelizenz im Streitjahr (2005) erfolgswirksam zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt seit 2006 den in X ansässigen lokalen Fernsehsender "…", der über das Kabelnetz in der Region Y sowie per Livestream im Internet empfangen werden kann. Als Kommanditistin mehrheitlich an der Klägerin beteiligt ist die beigeladene A-GmbH & Co. KG (A–KG).