FG Düsseldorf - Urteil vom 05.04.2016
10 K 1081/14 E
Normen:
EStG § 33a Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer pflegebedingten Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 10 K 1081/14 E

DRsp Nr. 2016/9768

Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer pflegebedingten Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer für die Streitjahre 2006 und 2007. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die am ....... 1929 geborene Klägerin wurde zusammen mit ihrem am ...... 2005 verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Im Dezember 1997 erlitt die Klägerin eine Gehirnblutung, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte. Infolgedessen wurden der Klägerin mit Bescheid des Versorgungsamtes X vom .... November 1998 ein Grad der Behinderung von 100 v. H. sowie die Merkzeichen "G" (Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt), "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) und "H" (Hilflosigkeit) zuerkannt. Zudem ist sie aufgrund ihrer Erkrankung als pflegebedürftig i. S. der Pflegestufe III anerkannt worden. Zunächst wohnten die Klägerin und ihr Ehemann zusammen weiterhin in ihrer gemeinsamen Ehewohnung.