BFH - Urteil vom 28.03.2012
VI R 87/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3789/08 699

Berücksichtigung von Aufwendungen und Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen der Einkommenssteuer; Bindung des BFH an die Gesamtwürdigung des Einzelfalles durch das FG

BFH, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen VI R 87/10

DRsp Nr. 2012/10051

Berücksichtigung von Aufwendungen und Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen der Einkommenssteuer; Bindung des BFH an die Gesamtwürdigung des Einzelfalles durch das FG

1. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden. Einen eigenen Hausstand kann auch unterhalten, wer die Mittel dazu von einem Dritten erhält.2. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Die geschiedene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war seit dem Jahr 2003 und auch in den Streitjahren (2004 bis 2006) als Erzieherin in A nichtselbständig tätig. Die Klägerin machte für die Streitjahre im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung unter anderem Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in A mit der Begründung geltend, dass ihr Lebensmittelpunkt sich in B befinde.