BFH - Beschluss vom 14.04.2011
VI R 8/10
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4176/07

Berücksichtigung von Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen VI R 8/10

DRsp Nr. 2011/9870

Berücksichtigung von Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von erhaltenem Pflegegeld auf die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Pflegekosten.