FG Niedersachsen - Urteil vom 22.09.2015
8 K 115/15
Normen:
EStG § 15b;

Berücksichtigung von ausländischen Einkünften im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG); Überschreitung der Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb; Prüfung einer Gewinnerzielungsabsicht bei der Feststellung der von einer Personengesellschaft erzielten Einkünfte; Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eines Gesellschafters hinsichtlich seiner Beteiligung an der Personengesellschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.09.2015 - Aktenzeichen 8 K 115/15

DRsp Nr. 2016/3498

Berücksichtigung von ausländischen Einkünften im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG); Überschreitung der Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb; Prüfung einer Gewinnerzielungsabsicht bei der Feststellung der von einer Personengesellschaft erzielten Einkünfte; Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eines Gesellschafters hinsichtlich seiner Beteiligung an der Personengesellschaft

Ein Steuerstundungsmodell i.S.v § 15b EStG kann auch vorliegen, wenn kein Anlageprospekt erstellt wurde.

Normenkette:

EStG § 15b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ausländische Einkünfte im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Die im Inland ansässige Klägerin war im Streitjahr als Ärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt und erzielte insoweit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.H.v. 199.900 EUR (§ 18 EStG). Sie beteiligte sich im Streitjahr aufgrund eines Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2009 an der niederländischen Gesellschaft "X. 9. Maatschap" (im Folgenden: X.), einer niederländischen Personengesellschaft, die im niederländischen Handelsregister eingetragen war.