BFH - Urteil vom 23.08.2017
X R 33/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG in der bis 2004 geltenden Fassung § 10 Abs. 3; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 259, 311
FR 2019, 195
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1075/13

Berücksichtigung von Beiträgen zu privaten Rentenversicherungen als nach der bis 2004 geltenden Rechtslage aus dem versteuerten Einkommen geleisteter Altersvorsorgeaufwendungen

BFH, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen X R 33/15

DRsp Nr. 2017/16674

Berücksichtigung von Beiträgen zu privaten Rentenversicherungen als nach der bis 2004 geltenden Rechtslage aus dem versteuerten Einkommen geleisteter Altersvorsorgeaufwendungen

Im Rahmen der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang ein Steuerpflichtiger seine Altersvorsorgeaufwendungen nach der bis 2004 geltenden Rechtslage aus versteuertem Einkommen geleistet hat, gelten Beiträge zu privaten Rentenversicherungen und kapitalbildenden Lebensversicherungen im Verhältnis zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung als lediglich nachrangig abziehbar.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2015 5 K 1075/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 8. März 2013 aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2011 wird unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 22. November 2012 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn der als außergewöhnliche Belastungen abziehbare Betrag sich um 665 € erhöht.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG in der bis 2004 geltenden Fassung § 10 Abs. 3; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb Satz 2;

Gründe

I.