Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2015 5 K 1075/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 8. März 2013 aufgehoben.
Die Einkommensteuer 2011 wird unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 22. November 2012 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn der als außergewöhnliche Belastungen abziehbare Betrag sich um 665 € erhöht.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.
I.
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