FG Düsseldorf - Urteil vom 20.05.2021
9 K 3063/19 E
Normen:
EStG § 1 Abs. 3;

Berücksichtigung von Beiträgen zur niederländischen Sozialversicherung als Sonderausgaben

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 9 K 3063/19 E

DRsp Nr. 2021/9403

Berücksichtigung von Beiträgen zur niederländischen Sozialversicherung als Sonderausgaben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer am 9.11.2019 erhobenen Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2018 mit Bescheid vom 9.7.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.10.2019.

Streitig ist, ob Beiträge zur niederländischen Sozialversicherung als Sonderausgaben bei der Besteuerung eines nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unbeschränkt Steuerpflichtigen Berücksichtigung finden können.

Die Kläger wohnten im Streitjahr in den Niederlanden. Die Klägerin bezog in den Niederlanden Arbeitslohn i.H.v. [...] Euro. Der Kläger erzielte im Inland Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. [...] Euro. Der Kläger stellte einen Antrag, nach § 1 Abs. 3 EStG auf Grund seiner inländischen Einkünfte (vgl. § 49 Abs. 1 EStG) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Die Kläger stellten zudem den Antrag, die Klägerin für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nach § 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln.

Die Klägerin hat in Bezug auf ihre Lohneinkünfte Beiträge zum niederländischen Sozialversicherungssystem geleistet: