FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.10.2020
5 K 1613/17
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 33;
Fundstellen:
DStRE 2022, 58

Berücksichtigung von Beratungs- und Prozesskosten als Betriebsausgaben; Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten als ausschließlicher und unmittelbarer Veranlassungszusammenhang zur betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 5 K 1613/17

DRsp Nr. 2020/18013

Berücksichtigung von Beratungs- und Prozesskosten als Betriebsausgaben; Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten als ausschließlicher und unmittelbarer Veranlassungszusammenhang zur betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen

1. Für den Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten ist ein ausschließlicher und unmittelbarer Veranlassungszusammenhang zur betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich.2. Wird das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt, sind der Prüfung dieses Veranlassungszusammenhangs die dem Steuerpflichtigen in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten zugrunde zu legen.3. Fallen dem Steuerpflichtige bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO seine notwendigen Auslagen selbst zur Last, sind die Strafverteidigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Tenor

I.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 25.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.05.2017 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 11.592,47 € gemindert werden.

II.

Der Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2015 vom 25.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.05.2017 wird dahingehend geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 11.592,47 € gemindert wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. V. VI.