Berücksichtigung von Besonderheiten der Bauherrengemeinschaft bei Wahrscheinlichkeit der Gesellschafter-Inanspruchnahme
BFH, Urteil vom 17.12.1992 - Aktenzeichen IX R 7/91
DRsp Nr. 1996/9688
Berücksichtigung von Besonderheiten der Bauherrengemeinschaft bei Wahrscheinlichkeit der Gesellschafter-Inanspruchnahme
»1. § 15 a Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG sind verfassungsmäßig.2. Haftet der BGB -Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft persönlich, wenn auch beschränkt auf einen Bruchteil der Gesellschaftsschulden, so ist seine Haftung mit der eines Kommanditisten nicht vergleichbar i. S. des § 15 a Abs. 5EStG.3. Bei der Entscheidung, ob die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft für Schulden der Gesellschaft unwahrscheinlich ist (§ 15 a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 EStG), sind die Gesamtumstände zu würdigen. Zu diesen gehören auch die Besonderheiten, die bei Bauherrengemeinschaften nach der vertraglichen Gestaltung und tatsächlichen Durchführung des Modells bestehen.«