BFH vom 24.04.1997
IV R 42/96

Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen

BFH, vom 24.04.1997 - Aktenzeichen IV R 42/96

DRsp Nr. 1998/1307

Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen

Für die Frage, ob Bürgschaftsaufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder verdeckte Einlagen zu berücksichtigen sind, ist auf den Zeitpunkt der Hingabe des Bürgschaftsversprechens und nicht auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme abzustellen.

Für die Praxis:

Im Streitfall waren Ehegatten von Gesellschaftern einer GmbH & Co. KG Bürgschaftsverpflichtungen eingegangen und daraus in Anspruch genommen worden. Das FG hatte die Zahlungen als Sonderbetriebsausgaben bei den Gesellschaftern berücksichtigt. Der BFH hat den Streitfall zurückverwiesen. Sollten die Ehegatten die Bürgschaften im Interesse der Gesellschafter eingegangen sein, ohne von diesen, der KG oder der GmbH Aufwendungsersatz beanspruchen zu können, sind die Bürgschaftszahlungen als Zuwendungen an die Gesellschafter zu qualifizieren. Sie stellen dann verdeckte Einlagen dar, die als Sonderbetriebsvermögen ihre Einlagen erhöhen. Bei Beendigung der Gesellschaft und Auflösung der negativen Kapitalkonten hat dies zur Folge, daß sich der Auflösungsgewinn entsprechend mindert. Da die Ehegatten der Gesellschafter auch Geschäftsführer der KG und der GmbH waren, könnten die Bürgschaftszahlungen auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein.