Im Streitfall waren Ehegatten von Gesellschaftern einer GmbH & Co. KG Bürgschaftsverpflichtungen eingegangen und daraus in Anspruch genommen worden. Das FG hatte die Zahlungen als Sonderbetriebsausgaben bei den Gesellschaftern berücksichtigt. Der BFH hat den Streitfall zurückverwiesen. Sollten die Ehegatten die Bürgschaften im Interesse der Gesellschafter eingegangen sein, ohne von diesen, der KG oder der GmbH Aufwendungsersatz beanspruchen zu können, sind die Bürgschaftszahlungen als Zuwendungen an die Gesellschafter zu qualifizieren. Sie stellen dann verdeckte Einlagen dar, die als Sonderbetriebsvermögen ihre Einlagen erhöhen. Bei Beendigung der Gesellschaft und Auflösung der negativen Kapitalkonten hat dies zur Folge, daß sich der Auflösungsgewinn entsprechend mindert. Da die Ehegatten der Gesellschafter auch Geschäftsführer der KG und der GmbH waren, könnten die Bürgschaftszahlungen auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein.
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