LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2024
L 5 R 3602/22
Normen:
SGB VI § 96a; EStG § 3 Nr. 56;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 15.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 502/22

Berücksichtigung von Coronasonderzahlungen als Hinzuverdienst

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen L 5 R 3602/22

DRsp Nr. 2024/5957

Berücksichtigung von Coronasonderzahlungen als Hinzuverdienst

Im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungspflichtig ausbezahlte Coronasonderzahlungen sind im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen. Der vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg entrichtete Zusatzversorgungshinzurechnungsbetrag stellt eine Zuwendung nach § 3 Nr. 56 EStG dar. Ob und wenn ja in welcher Höhe dieser Betrag dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 4a Sätze 3 und 4 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.11.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 96a; EStG § 3 Nr. 56;

Tatbestand