FG Hamburg - Urteil vom 03.11.2017
6 K 20/17
Normen:
EStG (2009) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Berücksichtigung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Hamburg, Urteil vom 03.11.2017 - Aktenzeichen 6 K 20/17

DRsp Nr. 2019/11704

Berücksichtigung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Normenkette:

EStG (2009) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung streitig.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin zu 1. (im Folgenden: Klägerin) hat eine Schwester.

Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 20.03.2015 von ihren Eltern, A (geboren am ...) und B (geboren am ...), zum Preis von 1.475.000,00 € das in der X-Straße in C bei D belegene Grundstück. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, das aus elf vermieteten Wohneinheiten besteht.

Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Kläger mit der E-AG einen Darlehensvertrag über 1.100.000,00 €. Als Sicherheit bestellte die Klägerin eine Grundschuld an dem erworbenen Grundstück in Höhe des Darlehensbetrages. Des Weiteren verpflichtete sie sich zur Sicherungsabtretung der Miet- und Pachtzinsforderungen aus dem Objekt. Auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird Bezug genommen (...).

Ferner schlossen die Kläger einen auf den 21.03.2015 datierenden Darlehensvertrag mit den Eltern der Klägerin (...). Der Vertrag enthielt folgende Regelungen:

1. Darlehenssumme