Streitig ist, in welcher Höhe ein Aufgabeverlust gemäß § 17 Abs. 1 und 4 EStG zu berücksichtigen ist.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war zu 50% an der C GmbH in Worms beteiligt. Deren Stammkapital betrug 50.000 DM. Für die GmbH wurde im Jahr 1994 Konkursantrag gestellt. Im Jahr 1995 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt. Für die GmbH wurde eine Bilanz zum 31.12.1991 erstellt; für die folgenden Wirtschaftsjahre ist keine Bilanz mehr erstellt worden. Die Veranlagungen wurden jeweils geschätzt.
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