BFH - Urteil vom 10.04.2014
VI R 64/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Sätze 2, 6 bis 8;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1171/11

Berücksichtigung von Einkünften eines Kindes in dem Monat, indem es die Altersgrenze für die Gewährung des Kindergeldes erreicht

BFH, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen VI R 64/13

DRsp Nr. 2014/10633

Berücksichtigung von Einkünften eines Kindes in dem Monat, indem es die Altersgrenze für die Gewährung des Kindergeldes erreicht

Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung stehenden Kindes sind für den Kalendermonat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, gemäß § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG nur insoweit anzusetzen, als sie auf die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze entfallen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Sätze 2, 6 bis 8;

Gründe

I. Streitig ist die Kindergeldberechtigung für den Zeitraum Januar bis Juli 2010.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt für ihre am 8. Juli 1985 geborene Tochter B Kindergeld. B studierte an der Universität Y und erzielte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im streitigen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; daneben erhielt B Leistungen nach dem (). Nachdem B am 8. Juli 2010 ihr 25. Lebensjahr vollendet hatte, gelangte die Beklagte und Revisionsklägerin (die Familienkasse) im Rahmen der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu dem Ergebnis, dass B's Einkünfte und Bezüge im Streitzeitraum den maßgeblichen anteiligen Jahresgrenzbetrag überschritten. Die Familienkasse hob darauf mit Wirkung ab Januar 2010 die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das für die Zeit von Januar bis Juli 2010 gezahlte Kindergeld von der Klägerin zurück.