LAG Hamm - Schlussurteil vom 11.05.2017
11 Sa 1060/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25.06.2003 § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3507/13

Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Ermittlung der Höhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus

LAG Hamm, Schlussurteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1060/15

DRsp Nr. 2017/15186

Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Ermittlung der Höhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus

Bei der Ermittlung der Höhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus aufgrund des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25.06.2003 bleiben Einmalzahlungen (hier: variable Vergütung) bei der Berechnung des Garantieeinkommens unberücksichtigt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 16.06.2015 - 4 Ca 3507/13 - wird auch im Übrigen zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger 4/5, die Beklagte trägt 1/5.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 2/3, die Beklagte trägt 1/3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25.06.2003 § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus für die Monate Juni 2008 bis Mai 2013.

1. 2. I. II.