FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.01.2003
3 V 236/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 19 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 524

Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten, für den keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht werden, bei der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 3 V 236/02

DRsp Nr. 2003/4050

Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten, für den keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht werden, bei der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzuges die Einnahmen des Ehegatten, für dessen Zukunftssicherung keine Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der nicht zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, einzubeziehen sind.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 19 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die Kürzung des Vorwegabzuges.