BFH - Urteil vom 10.04.2014
III R 35/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 (in der bis Ende 2011 geltenden Fassung); EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4 (in der bis Ende 2013 geltenden Fassung);
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1588/12

Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses; Abgrenzung von Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte und sonstigen Aufwendungen

BFH, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen III R 35/13

DRsp Nr. 2014/10632

Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses; Abgrenzung von Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte und sonstigen Aufwendungen

1. Besucht ein Auszubildender im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, eine Berufsfachschule, deren Träger sein Arbeitgeber ist und die sich auf dem selben Gelände wie der Ausbildungsbetrieb befindet, ist nicht nur der Ausbildungsbetrieb, sondern auch die Berufsfachschule regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der bis Ende 2013 geltenden Fassung.2. Besucht ein Auszubildender, der sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet, eine private Lerngemeinschaft, die in der Wohnung eines anderen Auszubildenden stattfindet, handelt es sich dabei auch dann nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Auszubildenden, wenn sich die Wohnung des anderen Auszubildenden in einem auf dem Betriebsgelände liegenden Wohnheim des Arbeitgebers befindet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 (in der bis Ende 2011 geltenden Fassung); EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4 (in der bis Ende 2013 geltenden Fassung);

Gründe

I.