BFH - Urteil vom 08.10.2014
VI R 16/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2038/11

Berücksichtigung von Fahrten zu einer außerhalb des Beschäftigungsorts belegenen Wohnung als Kosten doppelter Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 08.10.2014 - Aktenzeichen VI R 16/14

DRsp Nr. 2015/1634

Berücksichtigung von Fahrten zu einer außerhalb des Beschäftigungsorts belegenen Wohnung als Kosten doppelter Haushaltsführung

1. Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.2. Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt)Bezugsperson zu verorten.3. In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.