FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2018
10 K 1935/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1-2 und S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 4 S. 4 und S. 7;

Berücksichtigung von Fahrtkosten eines Gerichtsvollziehers von seinem Wohnort zu seinem Amtssitz als Reisekosten; Amtssitz als erste Tätigkeitsstätte hinsichtlich Abzugs der Entfernungspauschale

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2018 - Aktenzeichen 10 K 1935/17

DRsp Nr. 2019/12366

Berücksichtigung von Fahrtkosten eines Gerichtsvollziehers von seinem Wohnort zu seinem Amtssitz als Reisekosten; Amtssitz als erste Tätigkeitsstätte hinsichtlich Abzugs der Entfernungspauschale

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1-2 und S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 4 S. 4 und S. 7;

Tatbestand

Streitig ist, ob in Anwendung des ab 2014 geltenden neuen steuerlichen Reisekostenrechts Fahrtkosten eines Gerichtsvollziehers von seinem Wohnort zu seinem Amtssitz als Reisekosten oder nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; sie wohnen in X. Der Kläger ist als Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht Y beschäftigt und erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 machte der Kläger als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit unter anderem Fahrtkosten zum Amtsgericht Y an 205 Tagen i.H.v. 9.594 EUR (205 Tage x 156 km x 0,30 EUR) geltend.

1. 2.