FG Brandenburg - Urteil vom 24.08.2006
6 K 14/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, c § 63 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 716
EFG 2007, 266

Berücksichtigung von freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen eines Beamtenanwärters sowie des Entlassungsgelds bei der Ermittlung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrags

FG Brandenburg, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 6 K 14/06

DRsp Nr. 2006/29437

Berücksichtigung von freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen eines Beamtenanwärters sowie des Entlassungsgelds bei der Ermittlung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrags

1. Bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen "Einkünfte und Bezüge" nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind die von einem in Ausbildung befindlichen Beamtenanwärter gezahlten freiwilligen Beiträge zur privaten Krankenversicherung ebenso abzuziehen wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei einem kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähigen Kind, das sozialversicherungspflichtige Einkünfte erzielt. 2. Das Entlassungsgeld entfällt zwar wirtschaftlich auf die Zeit nach Beendigung des gesetzlichen Wehrdienst. Wurde der Grundwehrdienst aber zum 31. Dezember beendet und das Entlassungsgeld bereits im Dezember ausgezahlt, so kann es bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge des Sohnes im Folgejahr aufgrund des insoweit geltenden Zuflussprinzips nicht berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, c § 63 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mutter ihres im Juli 1973 geborenen Sohnes A... (dem Bevollmächtigten), der bis zum 31. Dezember 1998 seinen Grundwehrdienst absolvierte. In der Zeit von Januar bis April 1999 war er ausbildungsplatzsuchend und ab Mai 1999 Rechtsreferendar.