FG Köln - Urteil vom 05.07.2017
3 K 2048/16
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 734

Berücksichtigung von für Kredite zur Finanzierung des Erwerbs einer gemischt genutzten Immobilie gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Köln, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 3 K 2048/16

DRsp Nr. 2018/3660

Berücksichtigung von für Kredite zur Finanzierung des Erwerbs einer gemischt genutzten Immobilie gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Schuldzinsen, die die Kläger für Kredite zur Finanzierung des Erwerbs einer gemischt genutzten Immobilie gezahlt haben, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigungsfähig sind.

Die Kläger erwarben im Jahre 2007 das Mehrfamilienhaus A-Straße ... in B und erzielten im Streitjahr 2013 Einkünfte aus der Vermietung dieses Objektes.

Das Objekt hat - was inzwischen unstreitig geworden ist - eine Gesamtwohnfläche von 735 m2, die zu 18,91 % von den Klägern für eigene Wohnzwecke genutzt wird.

Zur Finanzierung dieses Objektes nahmen die Kläger Darlehen auf. Im Streitjahr zahlten sie für diese Kredite Zinsen i.H.v. insgesamt 31.303 €.

Hiervon machten die Kläger unter Berücksichtigung des selbst genutzten Gebäudeteils - den sie in der Erklärung mit 19,02 % ansetzten - zunächst einen Anteil i.H.v. 25.350 € (= 80,98 %), der auf den fremdvermieteten Gebäudeteil entfällt, als Werbungskosten geltend.