BFH - Beschluss vom 30.08.2011
IV B 77/10
Normen:
AO § 90 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4053/03

Berücksichtigung von geltend gemachten Darlehenszinsen als Betriebsausgaben

BFH, Beschluss vom 30.08.2011 - Aktenzeichen IV B 77/10

DRsp Nr. 2011/17324

Berücksichtigung von geltend gemachten Darlehenszinsen als Betriebsausgaben

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend schlüssig dargelegt. Nach dieser Vorschrift sind in der Beschwerdeschrift die geltend gemachten Zulassungsgründe darzulegen. Ist das angefochtene Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) das Entscheidungsergebnis tragen, so muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, und vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133). Dies ist hier nicht geschehen.