Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob und in welcher Höhe ein Gewinn aus der Veräußerung von Stückaktien durch den Kläger nach § 17 i.V.m. § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Besteuerung zu berücksichtigen ist.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Kläger sind als Aktionäre an der A Holding AG beteiligt, deren Aufsichtsratsvorsitzender der Prozessbevollmächtigte von der Gründung bis zu der nach dem Streitjahr erfolgten Umwandlung in die A Holding GmbH war.
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