FG Hessen - Urteil vom 18.02.2009
4 K 1243/07
Normen:
EStG § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1405

Berücksichtigung von Gewinntantiemen bei der Bildung von Pensionsrückstellungen - Rückstellung; Pension; Gewinntantieme; Gehaltssteigerung; Gewinnabhängige Bezüge; Verdeckte Gewinnausschüttung

FG Hessen, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 4 K 1243/07

DRsp Nr. 2009/17613

Berücksichtigung von Gewinntantiemen bei der Bildung von Pensionsrückstellungen - Rückstellung; Pension; Gewinntantieme; Gehaltssteigerung; Gewinnabhängige Bezüge; Verdeckte Gewinnausschüttung

1. Zu den künftigen gewinnabhängigen Bezügen, die bei der Berechnung der Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. EStG nicht zu berücksichtigen sind, zählen alle Gewinntantiemen, die nach Erteilung der Pensionszusage erteilt worden sind. 2. Pensionssteigerungen, die an die Steigerung der Geschäftsführergehälter der aktiven Geschäftsführer anknüpfen, sind regelmäßig aus dem Gesellschaftsverhältnis veranlasst und als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Pensionsrückstellungen und gezahlten Pensionen als verdeckte Gewinnausschüttung.