FG Nürnberg - Urteil vom 19.07.2022
1 K 1489/20
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Berücksichtigung von Gewinntantiemen einer AG bei Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2022 - Aktenzeichen 1 K 1489/20

DRsp Nr. 2023/2085

Berücksichtigung von Gewinntantiemen einer AG bei Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Tantiemen.

Die im Jahr 2001 ursprünglich unter der Firma "xx" gegründete Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die in den Streitjahren die Verwaltung und Verwertung eigenen Vermögens, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz, sowie die Vorbereitung und die Durchführung von Bauvorhaben zum Unternehmensgegenstand hatte.

Am xx.xx.xxxx beschloss die Hauptversammlung die Änderung der Firma in ".......AG".

Alleinvertretungsberechtigter Vorstand war durchgehend K; dieser war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. K war in den Streitjahren zu 1/3 als Aktionär an der Klägerin beteiligt.

Der Aufsichtsrat der Klägerin setzte sich in den Streitjahren wie folgt zusammen:

Aktionär zu
A , Vorsitzender 1/3
C , stellv. Vorsitzender -
B 1/3

Nach der Satzung der Klägerin bedurften Beschlüsse im Aufsichtsrat (§ 7 Nr. 4) und der Hauptversammlung (§ 8 Nr. 6) der einfachen Mehrheit.