BFH - Beschluss vom 24.01.2018
I B 81/17
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Nr. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, § 60 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 515
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 411/13

Berücksichtigung von im Ausland entstandenen, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien negativen EinkünftenNotwendigkeit der Beiladung der Gesellschafter einer Personengesellschaft

BFH, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen I B 81/17

DRsp Nr. 2018/3325

Berücksichtigung von im Ausland entstandenen, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien negativen Einkünften Notwendigkeit der Beiladung der Gesellschafter einer Personengesellschaft

1. NV: Die gesonderten Feststellungen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einerseits und gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO andererseits sind jeweils rechtlich selbständige Feststellungen, die zusammengefasst werden können, aber nicht müssen. 2. NV: Die inländischen Gesellschafter einer (Ober–)Personengesellschaft, die ihrerseits an einer ausländischen (Unter–) Personengesellschaft beteiligt ist, sind zu einem Klageverfahren der Obergesellschaft gegen einen Bescheid, mit dem eine Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO in Bezug auf von der Untergesellschaft erzielte Einkünfte abgelehnt wird (negativer Feststellungsbescheid), notwendig beizuladen (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Juli 2017 I R 34/14, juris).

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 6. Juli 2017 11 K 411/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Nr. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, § 60 Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I.