FG München - Urteil vom 28.06.2007
5 K 2239/06
Normen:
EStG (2004) § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst.a § 32 Abs. 4 S. 6 § 11 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1960

Berücksichtigung von im letzten Ausbildungsmonat, aber nach Ende der Ausbildung zugeflossenem Urlaubsgeld beim kindergeldrechtlichen Grenzbetrag

FG München, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 5 K 2239/06

DRsp Nr. 2007/15573

Berücksichtigung von im letzten Ausbildungsmonat, aber nach Ende der Ausbildung zugeflossenem Urlaubsgeld beim kindergeldrechtlichen Grenzbetrag

Beendet das volljährige Kind während eines Monats seine Berufsausbildung und wird es anschließend als Geselle im Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt, so entfällt das Urlaubsgeld, das dem Kind im letzten Ausbildungs- und Kindergeldmonat nach Abschluss der Ausbildung zufließt, jedenfalls dann wirtschaftlich auf die Ausbildungszeit und ist daher voll bei den kindergeldrechtlichen "Einkünften und Bezügen" zu erfassen, wenn dem Kind für das gesamte Kalenderjahr ein deutlich höheres Urlaubsgeld zusteht und nach den Angaben des Arbeitgebers feststeht, dass mindestens der im letzten Ausbildungsmonat gezahlte Betrag auszubezahlen ist. Insoweit ist unerheblich, dass die exakte Höhe des Urlaubsgeldanspruchs bzw. der noch ausstehenden Urlaubsgeldnachzahlung erst später ermittelt worden ist.

Normenkette:

EStG (2004) § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst.a § 32 Abs. 4 S. 6 § 11 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die beklagte Familienkasse der Klägerin für ihr Kind xxx, geboren am 26.10.1985, bis zum Ende von dessen Berufsausbildung im Juni 2004 noch Kindergeld zahlen muss oder ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) überstiegen haben.