I.
Streitig ist, ob die beklagte Familienkasse der Klägerin für ihr Kind xxx, geboren am 26.10.1985, bis zum Ende von dessen Berufsausbildung im Juni 2004 noch Kindergeld zahlen muss oder ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) überstiegen haben.
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