BFH - Urteil vom 10.06.2008
VIII R 68/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2091
BFHE 222, 332
BStBl II 2008, 973
DB 2008, 2338
GmbHR 2008, 1341
NZA-RR 2008, 644
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 282/02

Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Aufwendungen für eine Direktversicherung als Betriebsausgabe; Echte Barlohnumwandlung; Beherrschung einer Gesellschaft durch Mehrzahl der Gesellschafter

BFH, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen VIII R 68/06

DRsp Nr. 2008/18945

Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Aufwendungen für eine Direktversicherung als Betriebsausgabe; Echte Barlohnumwandlung; Beherrschung einer Gesellschaft durch Mehrzahl der Gesellschafter

»Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten (ggf. auch zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Gesellschafters) ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen (sog. echte Barlohnumwandlung), sind die Versicherungsbeiträge betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (gegen BFH-Urteil vom 16. Mai 1995 XI R 87/93, BFHE 178, 129, BStBl II 1995, 873 und in Abgrenzung zu Fällen zusätzlich zum bis dahin bestehenden Lohnanspruch geleisteter Versicherungsbeiträge).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Direktversicherung, die in den Streitjahren (1995 bis 1999) im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleistet wurden, in vollem Umfang als Betriebsausgaben zu berücksichtigen oder wegen Überversorgung der Berechtigten teilweise vom Abzug ausgeschlossen sind.