Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob im Zusammenhang mit Finanztermingeschäften bzw. deren Absicherung stehende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2012 zusammen veranlagt. Der Kläger betreibt u.a. seit dem Jahr 2000 in A das Weingut "B" und erwirtschaftet daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Betrieb hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.
Für die Jahre 2011 - 2013 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt. Die Prüferin traf dabei u.a. folgende Feststellungen (vgl. Tz.1.9 und 1.10 sowie Anlagen 8 und 9 des Bp-Berichtes vom 10.11.2016 zu Stnr. ... und Tz. 1.6 des Bp-Berichtes vom 10.11.2016 zu Stnr. ...):
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