FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.08.2021
1 K 1410/19
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a); EStG § 20 Abs. 8 S. 1;

Berücksichtigung von im Zusammenhang mit Finanztermingeschäften bzw. deren Absicherung stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2021 - Aktenzeichen 1 K 1410/19

DRsp Nr. 2022/11851

Berücksichtigung von im Zusammenhang mit Finanztermingeschäften bzw. deren Absicherung stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a); EStG § 20 Abs. 8 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit Finanztermingeschäften bzw. deren Absicherung stehende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2012 zusammen veranlagt. Der Kläger betreibt u.a. seit dem Jahr 2000 in A das Weingut "B" und erwirtschaftet daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Betrieb hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.

Für die Jahre 2011 - 2013 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt. Die Prüferin traf dabei u.a. folgende Feststellungen (vgl. Tz.1.9 und 1.10 sowie Anlagen 8 und 9 des Bp-Berichtes vom 10.11.2016 zu Stnr. ... und Tz. 1.6 des Bp-Berichtes vom 10.11.2016 zu Stnr. ...):