FG Köln - Urteil vom 28.04.2009
8 K 4748/06
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33b Abs. 1;

Berücksichtigung von Kfz-Reparaturkosten als agB

FG Köln, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 8 K 4748/06

DRsp Nr. 2009/15786

Berücksichtigung von Kfz-Reparaturkosten als agB

1. Die Kosten der Reparatur von Gegenständen des täglichen Gebrauchs - wie einem Kraftfahrzeug - sind bereits ihrer Art. nach nicht außergewöhnlich. Der vorzeitige Verschleiß, wie vorliegend des Kfz-Getriebes, stellt mithin die Realisierung eines allgemeinen Lebensrisikos dar, welches bereits durch die Freistellung des Existenzminimums abgegolten ist. 2. Der Umstand, dass ein Kind des Stpfl. aufgrund einer Gehbehinderung auf das Kfz angewiesen ist, ändert an der Beurteilung nichts. Denn auch bei einer Gehbehinderung ist der Unterhalt eines eigenen Kfz zwar sinnvoll, aber nicht existenziell notwendig.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33b Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug als außergewöhnliche Belastung.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten und leben mit ihrer 1984 geborenen Tochter N zusammen. Laut Ausweis des Versorgungsamts B vom 15.07.1999 ist N zu 100 % schwerbehindert. Der Ausweis führt daneben die Merkzeichen G, aG, Bl, sowie H.